Enterbung und der Pflichtteilsanspruch

Kurz zusammengefasst: ist jemand durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von den Erben den sog. Pflichtteil verlangen, § 2303 Abs. 1 BGB. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils.

Enterbung

Die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs setzt die Enterbung voraus.

Durchsetzung des Pflichtteils

Durch den Pflichtteil haben bestimmte nahe Angehörige auch dann einen Anteil am Wert des Nachlasses, wenn Sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der dem Pflichtteilsberechtigten zustünde, wenn keine Verfügung von Todes wegen existieren würde. Der gesetzliche Erbteil richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge, welche die Verwandten in Ordnungen einteilt, § 1924 ff. BGB. Kinder und Enkelkinder bilden die erste Ordnung, Eltern und Geschwister die zweite. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Rechtsanwalt Franz Meschke
Franz Meschke, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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